Experte für Schenken Erben und Vererben

Schwerpunkt

Kanzlei

Das Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht

Unsere Kanzleien haben jahrelange Erfahrung bei der Ausarbeitung und Umsetzung von erbschaft- und schenkungsteuerlichen Überlassungen bzw. Nachfolgeregelungen.

Wir beraten Sie auf Basis der Anwendung der aktuellen Steuergesetzgebungen (ErbStG, ErbStR, BewG) bzw. unter Berücksichtigung geplanter Gesetzesentwürfe und erarbeiten nach Ihren Vorstellungen und Wünschen eine erbrechtliche und vorzugsweise steueroptimale Gestaltung aus, die Ihnen unter Umständen eine hohe Steuerbelastung vermeidet!

Besuchen Sie auch unsere Partner Website schenkenundvererben.org für eine spezifische und persönliche Beratung.

Schenkung (vorweggenommene Erbfolge)

A) Privatvermögen

Insbesondere bei Schenkungen empfehlen wir eine umfassende Beratung vor der Vermögensübertragung bzw. vor der Beurkundung der Überlassungsvereinbarung.

In einem ersten Schritt werden die zivilrechtlichen, also erbrechtlichen Grundlagen des Einzelfalls geprüft und abgebildet. Bereits auf dieser Stufe können falls vom Mandanten gewünscht steuerliche Gestaltungen umgesetzt werden (z.B. Verteilung auf Familienangehörige, Bestimmung von Gleichstellungsgeldern, Erbausschlagung, Güterstandsschaukel, Kettenschenkung, Adoption usw.). Hier arbeiten wir seit Jahren sehr erfolgreich mit einem Fachanwalt für ErbR zusammen.

Darauf aufbauend beraten wir über schenkungsteuerliche Gestaltungen in einem zweiten Schritt. Hier geht es insbesondere um das Schaffen von sog. schenkungsteuerlichen „Passivwerten“ wie z.B. lebenslanges dingliches Wohnrecht und/oder Nießbrauchs-Verpflichtungen. Wir versuchen zu Gunsten des Mandanten die Steuerbelastung zu senken.

In einem dritten Schritt simulieren wir für jede angedachte Übertragungsgestaltung die Schenkungsteuer. So kann der Mandant letztendlich entscheiden, welche Gestaltungsvariante realisiert werden soll bzw. falls es nur eine Variante gibt, wie hoch die voraussichtliche Steuerbelastung sein wird?

Gerne simulieren wir also Ihr Übertragungsvorhaben im Vorfeld unter Berücksichtigung einer ganzheitlichen Steuerbetrachtung. Wir konzentrieren uns nicht nur auf eine Minimierung der Schenkungsteuer, sondern prüfen auch weitere drohende Steuerbelastungen, die bei der Übertragung von Immobilien- und/oder Betriebsvermögen (z.B. Wegfall einer bislang geführten Betriebsaufspaltung mit damit verbundener zwangsweise Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven) wie folgt anfallen könnten, mit dem Ziel auch diese Steuerbelastungen zu minimieren:

Übertragung Vermögen:damit verbundene weitere Steuern:
1) Grundstück / Immobilie– Grunderwerbsteuer
 – Einkommensteuer + SoliZ (Betriebsvermögen)
 – Gewerbesteuer (Betriebsvermögen)
2) Unternehmensvermögen– Einkommensteuer + SoliZ
 – Gewerbesteuer

Wenn Einigung mit dem Mandanten (Schenker und Beschenkter) zu Gunsten einer Gestaltungsvariante erzielt wurde, wird in einem

vierten Schritt

der zivilrechtliche bzw. erbrechtliche Überlassungsvertrag aufgesetzt. Hier gibt es ebenfalls viele Besonderheiten zu beachten (z.B. Vereinbarung sog. Rückfallklauseln bzw. Widerrufsrechte). Unsere Kanzleien arbeiten seit Jahren sehr eng mit einem Notariat aus der näheren Umgebung zusammen. Der Entwurf des Überlassungsvertrags wird vom Notariat vorab an uns zur Prüfung gesandt. Nach finaler Freigabe findet die Beurkundung mit dem Mandanten statt. Wir erhalten dann die finale Beurkundungsabschrift.

Im fünften Schritt erstellen wir in DATEV die Schenkungsteuererklärung pro Übertragung und übersenden diese elektronisch an das zuständige Finanzamt für Erbschaftsteuer. Diese ist binnen drei Monate dem Finanzamt anzuzeigen!

Im sechsten Schritt geht es um das handschriftliche manuelle Ausfüllen der gesonderten Formulare für das zuständige Finanzamt für Bewertung hinsichtlich der Berechnung des Grundbesitzwertes der Immobilie (sog. Bedarfsbewertung). Die Formulare werden uns vom Bewertungsfinanzamt zugesandt und sind derart komplex, d.h. für den Mandanten i.d.R. völlig unverständlich, sodass dieser oftmals keine Chance sieht, die Formulare ordentlich, d.h. richtig und vollständig auszufüllen. Diese Arbeit übernehmen wir für den Mandanten. Danach ergeht durch das Finanzamt für Bewertung der Bescheid für den Grundbesitzwert der Immobilie (Grundlagenbescheid). Dieser Bescheid spiegelt unsere komplexe manuelle Berechnung des Grundbesitzwertes nach dem jeweiligen Verfahren (Sachwert-, oder Ertragswertverfahren) wieder und wird von uns geprüft. Sollte dieser Bescheid nicht in Ordnung sein, legen wir form- und fristgerecht gegen den Bescheid Einspruch ein.

Im siebten Schritt erlässt das zuständige Finanzamt für Erbschaftsteuer den Schenkungsteuerbescheid (Folgebescheid). Diesen prüfen wir für den Mandanten. Sollte der Bescheid nicht in Ordnung sein, legen wir Einspuch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Sollte in Ausnahmefällen der Mandant (Schenker oder Beschenkter) die anfallende Schenkungsteuer nicht zur Verfügung haben bzw. diese bei Fälligkeit mangels Liquidität nicht zahlen können, versuchen wir in einem

achten Schritt

eine Stundung über Tilgungsraten gegen Sicherheitenleistung bei der zuständigen Stundungs- und Erlassstelle des Finanzamtes zu beantragen. Dieser Fall ist jedoch in unserer Beratungspraxis äußert selten, da wir spätestens im Schritt drei dem Mandanten die voraussichtliche Steuerlast aufzeigen und ihn daraufhin weisen, dass diese bei Fälligkeit zu entrichten ist. Eine Stundung ist in der Praxis schwer zu erreichen.

Schenkung einer privaten Immobilie (ETW, DHH, EFH, ZFH)

Berechnung Wertansatz Immobilie (Bedarfsbewertung)

Unsere Kanzleien haben sich seit Jahren darauf spezialisiert, den schenkungsteuerlichen Wertansatz Ihrer Immobilie zu berechnen. Diesen sog. Grundbesitzwert berechnen wir nach den Bestimmungen des BewG nach dem Sachwertverfahren (falls es keinen Vergleichswert über den zuständigen Gutachterausschuss gibt) oder dem Ertragswertverfahren (bei Vermeitung der Immobilie). Diese i.d.R. sehr anspruchsvolle Bewertung Ihrer Immobilie ist das Grundgerüst der steuerlichen Gestaltung.

Sollte im Einzelfall der errechnete Grundbesitzwert über dem Marktwert liegen, kann bzw. muss der Wertansatz über ein zusätzliches Gutachten eines vereidigten Sachverständigen gesondert in Auftrag gegeben werden. Ein nachgewiesener niedriger Verkehrswert kann als Wertansatz in der Schenkungsteuer übernommen werden. Hier arbeiten wir seit Jahren erfolgreich mit Sachverständigen zusammen. Allerdings zweigt die Praxiserfahrung, dass die Übernahme des Gutachterwertes beim zuständigen Finanzamt für Bewertung oftmals zäh und langwierig im Wege des Einspuchsverfahrens durchgesetzt werden kann.

Übertragung Immobilie gegen Nießbrauch

Unsere Kanzleien haben sich seit Jahren darauf spezialisiert den Kapitalwert eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts oder einer Nießbrauchsbelastung zu berechnen.

Eine Optimierung / Reduzierung der Schenkungsteuer kann z.B. durch die Berücksichtigung von Passivwerten, z.B. eines Vorbehaltsnießbrauchs erfolgen. Denken Sie z.B. bei der Übertragung Ihrer Immobilie auf die Kinder zu Lebzeiten daran, sich am Objekt ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern, oder sich z.B. eine Leibrente in Form der Miete bei einem vermieteten Objekt bis zum Lebensende zu sichern.

Beim Nießbrauch sind neben der Gestaltung lebenslange Miete zu Gunsten des Schenkers auch ein Pflegschaftsnießbrauch denkbar, letzterer i.d.R. auf Basis der aktuellen Pflegstufe 1.

Vermeidung von Grunderwerbsteuer

Bei der Übertragung von Grundstücken fällt z.B. neben der Schenkungsteuer unter Umständen Grunderwerbsteuer an, sollte der Schenkungsvorgang nicht befreit sein. Dies muss zwingend bedacht bzw. in einer möglichen Gestaltung berücksichtigt werden!

B) Schenkung Betriebsvermögen

Insbesondere bei einer Schenkung von Betriebsvermögen, z.B. Firmenübergabe auf die Kinder, gegen Versorgungsleistungen sind viele Besonderheiten zu beachten. Wir haben uns hierauf seit Jahren wie folgt spezialisiert:

1. Berechnung Unternehmenswert Ihrer Firma:

Wir erstellen in Ihrem Auftrag ein Unternehmenswert-Kurzgutachten zur Bestimmung des schenkungsteuerlichen Wertansatzes. Als Berechnungsverfahren wenden wir je nach Einzelfall an:

– Erweitertes Ertragswertverfahren (§§199ff. BewG) – IdW S1 (samt integrierter Planungsrechnungen)

2. Steuerbefreiung bei der Schenkungsteuer:

Vorzugsweise Geltendmachung der Steuerermäßigungen über Regel- oder Optionsverschonung i.S.d. §§13a,b ff. ErbStG

3. Ansatz von Versorgungsleistungen an den Betriebsübergeber:

Minderung der Schenkungsteuer durch Versorgungsleistungen zu Gunsten des Übergebers mit Darstellung der ertragsteuerlichen Auswirkungen der Versorgungsleistungen (Versteuerung über Einkommensteuer beim Übergeber und Abzug bei der Einkommensteuer beim Übernehmer).

4. Vermeidung von Ertragsteuern (Einkommensteuer, SoliZ, Gewerbesteuer):

Gerade bei Firmenkonstruktionen im Mittelstandsbereich gilt unser Augenmerk auf die Vermeidung der zwangsweisen Aufdeckung von sog. „stillen Reserven“ und deren Besteuerung nach Einkommensteuer+SoliZ+Gewerbesteuer. Wir legen nicht nur den Fokus auf eine Minimierung der Schenkungsteuer, sondern betrachten das Mandat sog. „steuerganzheitlich“. Das Gefahrenpotential hieraus verdeutlicht folgender Beispielsfall:

Der Vater V ist Eigentümer an einer Immobilie, welche er an die GmbH verpachtet hat, an der V mit 60% und seine Ehefrau mit 40% beteiligt sind.

Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, will V seinen Sohn S an der GmbH mit 30% beteiligen, nachdem dieser sein Maschinenbaustudium erfolgreich absolviert hat. Die Einzelfirma hat Stille Reserven im Gebäude von rund € 1,5 Mio.. Die GmbH hat Stille Reserven durch werthaltige Patente/Lizenzen über rund € 2,0 Mio..

Steuerliche Bewertung Sachverhalt:

Es liegt eine sog. „Betriebsaufspaltung“ vor zwischen der Einzelfirma Verpachtung des V (sog. Besitzgesellschaft) und der GmbH (sog. Betreibergesellschaft). Durch die angedachte Übertragung der GmbH-Anteile von 30% des V an den S, erlischt die sog. „personelle Verflechtung“ und die Betriebsaufspaltung wird nach bestehender Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zwangsweise beendet. Das bedeutet die Versteuerung von insgesamt € 3,5 Mio. ertragsteuerlich. Bei einer geschätzten Gesamtsteuerbelastung von 30% bedeutet das einen Steueranfall von rund € 1,05 Mio.! Diese Steuerlast (neben einer möglichen Schenkungsteuer) kann mangels Liquidität aus dem Unternehmensvermögen nicht bezahlt werden, sodass die Betriebsimmobilie verkauft werden müsste oder gar die Insolvenz des Unternehmers V droht.

Vermeidende Gestaltung:

Übertragung der Anteile in der Art, dass die personelle Verflechtung fortbestehen bleibt und es so zu keiner Versteuerung von Stillen Reserven kommt!

Zudem muss bei der Übertragung das sog. „schädliche Verwaltungsvermögen“ beachtet und gegebenenfalls vor der Übertragung mit dem sog. 90% – Test abgestimmt werden. Ziel ist es schenkungsteuerlich die Steuerbefreiung nach den Bestimmungen der §§13a, 13b ff. ErbStG zu erlangen.

Achtung: Abschließender Praxishinweis bei der schenkungsweisen Überlassung:

Der Beschenkte (Erwerber) hat die Schenkung binnen 3 Monaten nach dem Schenkungsfall (Beurkundung Überlassungsvertrag) beim zuständigen Finanzamt für Erbschaftsteuer schriftlich anzuzeigen (§30Abs.1 ErbStG). Anzeigen bedeutet konkret die elektronische Übermittlung der Schenkungsteuererklärung an das zuständige Finanzamt.

Oftmals wird dies in der Praxis unterlassen, da die Betroffenen (Schenker und Beschenkter) offenkundig der Meinung sind, es fällt keine Schenkungsteuer an, weil z.B. der steuerliche Freibetrag ausrechen würde und deshalb unwissentlich davon ausgegangen wird, keine Schenkungsteuererklärung abgeben zu müssen. Dies auch wohl deswegen, da bis dato keine Aufforderung vom Finanzamt ergangen ist. Dies ist ein Irrtum!

Wird die fristgerechte Abgabe sodann unterlassen, müssen wir vermehrt feststellen, dass das Finanzamt sodann eine Meldung an die zuständige Buß- und Strafgeldstelle des Finanzamtes macht (sog. Bustra-Meldung). Die Bustra wird dann in aller Regel ein Steuerstrafverfahren einleiten gegen den Beschenkten wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§370Abs.1 Nr.2 AO). Zwar fehlt das subjektive Tatbestandsmerkmal Vorsatz, doch ist Fahrlässigkeit in aller Regel zu bejahen in Kombination mit dem objektiven Merkmal der Nichterklärung vor Ablauf der Abgabefrist.

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sollte dringend vermieden werden, indem die Schenkungsteuererklärung umgehend nach Beurkundung des Überlassungsvertrages von uns erstellt und an das Finanzamt übermittelt wird.

Bei Schenkungen die wir nicht im Vorfeld beratend betreut haben, und ein Steuerstrafverfahren aus dem beschriebenen Umstand eingeleitet wurde, betreuen wir das Steuerstrafverfahren im Auftrag des Beschuldigten (Beschenkter). Unsere Kanzlei hat als weiteren Schwerpunkt die Beratung im Steuerstrafverfahren gegenüber der Bustra des zuständigen Finanzamtes. In aller Regel erklären wir umgehend nach und versuchen z.B. die Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage zu erreichen (§153a StPO).

In Fällen in denen die Abgabefrist überschritten ist, jedoch noch kein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, raten wir dem Mandanten umgehend zur strafbefreienden Selbstanzeige (§371 AO) mit Hilfe der Übermittlung der Schenkungsteuererklärung.

Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlichst.

Erbfall

Im Gegensatz zur Schenkung ist im Erbfall eine Gestaltung nur noch in wenigen Ausnahmefällen zu erreichen (z.B. Erbausschlagung). Der Weg ist also vorgegeben, entweder über die gesetzliche Erbfolge oder durch Testament, sollte dieses vorliegen.

Wir betreuen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft z.B. beim Ausfüllen des Nachlassverzeichnisses, bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnisansprüchen und bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.

Gestaltung Testament

Wir müssen immer wieder erleben, dass nur die wenigsten zu Lebzeiten ein Testament verfasst haben. Wir raten fast in jedem Fall an, zu Lebzeiten ein Testament zu verfassen.

Allerdings sollte bzw. muss das Testament richtig und vernünftig verfasst werden. Immer wieder müssen wir erfahren, dass zwar ein Testament besteht, dieses aber vom zukünftigen Erblasser nicht handschriftlich verfasst wurde oder ohne Hinzuziehung eines Fachanwaltes für ErbR verfasst wurde. Viele vermeintliche Hinweise im Internet können zu großen Fehlern im Einzelfall führen.

Sehr häufig müssen wir feststellen, dass Unternehmer nicht über ein gesondertes Unternehmertestamet verfügen, welches in Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen einer GmbH-Satzung lautet.

Unsere Empfehlung: Jeder Unternehmer benötigt zwingend ein Testament!

Wir raten Ihnen dringend an, ein Testament unter Berücksichtigung und Abbildung Ihres Einzelfalles nur von einem Fachanwalt für ErbR auszuarbeiten zu lassen in Kombination mit einem Steuerberater, der im Schwerpunkt ErbStG tätig ist. Die Kosten hierfür sind für Sie sehr gut angelegt und stehen in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden, den Sie durch eine falsche Testamentsgestaltung erzielen können.

Seit Jahren arbeiten wir in diesem Themenbereich sehr eng mit einem ausschließlich auf ErbR spezialisierten Fachanwalt zusammen, der das Testament erbrechtlich nach den Wünschen des Mandanten erarbeitet, während wir die steuerliche Gestaltung optimieren. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter unserem Menüpunkt Kooperationspartner.

Testamentsvollstreckung

Der Kanzleiinhaber ist in zahlreichen Mandaten Testamentsvollstrecker. Vielleicht macht es auch in Ihrem Fall Sinn, eine Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament zu implementieren. Denken Sie z.B. an die Auseinandersetzung von drohenden streitigen, komplexen Erbengemeinschaften, oder die Übertragung eines Betriebs auf (minderjährige) Kinder usw..

Durch eine Testamentsvollstreckung wissen Sie zu Lebzeiten, dass Ihr tatsächlicher Wille auch wirklich nach Ihrem Ableben umgesetzt wird und können hierauf vertrauen. Dieses Vertrauen bewirkt Ruhe und Lebensqualität und vermeidet noch zu Lebzeiten Ärger und Unstimmigkeiten bei den zukünftigen Erben.

Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihren Anruf, her gelangen Sie zu unserem Kontaktformular

Herzlich Willkommen in Ihrer Steuerkanzlei Mascher / RfS StBG mbH

Testamentvollstreckung

Der Geschäftsführer der RfS Steuerberatungsgesellschaft mbH ist bereits in zahlreichen Mandaten Testamentsvollstrecker. Vielleicht macht es auch in Ihrem Fall Sinn (z.B. bei streitigen Erbengemeinschaften, Vorhandensein eines komplizierten Unternehmensgeflechtes, Im Falle des Vorhandensein von minderjährigen Kindern usw.)?

Häufig gestellte FRAGEN zu Schenken und Vererben

Geht nach vertikaler Folge nach unten innerhalb Angehörige nach Blutsverwandtschaft. Die Hälfte bekommt der Ehepartner, die restliche Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder (falls keine Kinder mehr leben, dann an die Enkelkinder). Falls es keinen Ehepartner mehr gibt, dann 100% zu gleichen Teilen an die Kinder. Falls es weder Ehepartner noch Kinder gibt, bekommen die Eltern alles.

Jeder Angehöriger des Verstorbenen, außer sie wurden aus dem Testament enterbt. Also jeder Erbe nach gesetzlicher Erbfolge (i.d.R. Ehepartner und Kinder).

Der Pflichtteil für ein Kind beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Alle 10 Jahre kann steuerfrei übertragen werden:

zwischen Ehegatten € 500.000,00

Eltern an Kinder € 400.000,00 pro Elternteil

Großeltern an Enkel € 200.000,00

Sonstige Personen (Geschwister, Neffen, Nichten …..) € 20.000,00

Die Spanne geht von 7% bis 50% je nach Steuerklasse und Höhe der Schenkung.

Staffelprogression §19 ErbStG, hängt von der Steuerklasse (Verwandschaftsgrad) und der Höhe des Nachlass bzw. der Schenkung ab.

Jeder Beschenkte muss binnen 3 Monate nach Kenntnis der Schenkung eine Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Dies sollte nur der Steuerberater machen.

Der Freibetrag bei Schenkung an Kinder beträgt: € 400.000,00 pro Elternteil alle 10 Jahre.